Österreichischer Luftfahrtverband
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ZVR 725127641
STATUTEN des ÖSTERREICHISCHEN LUFTFAHRTVERBANDES
genehmigt Generalversammlung vom 28. Mai 2013
§ 1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen Österreichischer Luftfahrtverband und hat seinen Sitz am Flughafen Wien.
§ 2 Tätigkeitsbereich und Zweck:
1.
Der Tätigkeitsbereich des Vereines erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich.
2.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt gemeinnützig und ideell
– als Hauptziel die Pflege der Luftfahrtentwicklung in Österreich,
– die Förderung des Luftfahrtgedankens und das Interesse an der Luftfahrt zu stärken,
– zur Erweiterung des Wissensstandes im Sinne der Aus- und Weiterbildung die luftfahrtspezifische Grundlagenforschung und wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Luftfahrt zu fördern und tätigen,
– durch Vorträge, Veranstaltungen und luftfahrtrelevante Einrichtungen die Weiterbildung zu erweitern,
– zur Anwendung von Erkenntnissen der Luftfahrtentwicklung Publikationen, Dokumentationen, Veranstaltungen zu erstellen,
– im Sinne der Völkerverständigung die internationalen Kontakte in der Luftfahrt zu verstärken,
– den Umweltschutzgedanken, die Kunst und Kultur durch Veranstaltungen zu fördern,
– den Erfahrungsaustausch durch Mitgliederveranstaltungen zu vertiefen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
1.
Als ideelle Mittel dienen die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Projekten im Rahmen der Zivilluftfahrt, bei Aus- und Weiterbildungsprozessen für die Luftfahrt durch Ausrichtung von Veranstaltungen, Publikationen und Dokumentationen, durch fördernde Zusammenkünfte im Sinne der Völkerverständigung, des Umweltschutzes sowie der Kunst und Kultur. Bildungsveranstaltungen und –reisen ergänzen das Spektrum.
2.
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
– Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
– Spenden, Subventionen, Sponsoren und sonstige Zuwendungen
– Erlöse aus Veranstaltungen.
§ 4 Mitgliedschaft:
1.
Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2.
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, solange sie ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachkommen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten zu.
a) Ordentliche Mitglieder:
Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
b) Fördernde Mitglieder:
Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitliedsbeitrages fördern.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstandes werden Ehrenmitglieder durch die Generalversammlung ernannt.
d) Ehrenpräsidenten
Ehrenpräsidenten sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein und ihrer Vorstandstätigkeit ernannt werden. Auf Vorschlag des Vorstandes werden Ehrenpräsidenten durch die Generalversammlung ernannt.
3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren, dessen Bestrebungen zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
4.
Der Austritt aus dem Verein ist nur dann rechtswirksam, wenn er mittels eingeschriebenen Briefes bis spätestens 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres dem Vorstand mitgeteilt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind auch nach der Kündigung bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dessen Ansehen schädigen, können mittels Beschluss des Vorstandes jederzeit ausgeschlossen werden.
§ 5 Vereinsorgane:
Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) und der Vorstand (Leitungsorgan).
Alle Vereinsorgane sind zu sparsamer Verwaltung verpflichtet.
§ 6 Die Generalversammlung:
1.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen eines der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Brief, Email, Telefax) einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge und Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
2.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, die Ehrenmitglieder und die Ehrenpräsidenten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet frühestens 20 Minuten später eine zweite Generalversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
3.
Der Generalversammlung sind vorbehalten die
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Festsetzung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- Verleihung und Aberkennung von Ehrentiteln des Vereines (Ehrenmitglied und Ehrenpräsident);
- Statutenänderung;
- Auflösung des Vereines.
4.
Die Sitzungen der Generalversammlung sind nicht öffentlich.
5.
Der Generalsekretär ist für die Protokollführung zuständig. Das Protokoll, das die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat, wird vom Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Generalsekretär unterzeichnet und ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 7 Der Vorstand:
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Präsidenten
– ein bis zwei Vizepräsidenten
– dem Kassier
– mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
– den Ehrenpräsidenten.
2.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und die Vizepräsidenten und vergibt notwendige Referate an seine Mitglieder. Dem Vorstand gehören zur Beratung auch Ehrenpräsidenten ohne Stimmrecht an. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit, insbesondere zu seiner Beratung kann er einen Beirat einrichten und dessen Mitglieder bestimmen.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer, sollten auch diese verhindert sein, jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituationen kennt, verpflichtet, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident; ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
4.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
5.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung;
– Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses;
– Erstellung des Jahresvoranschlages;
– Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
– Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
– Sicherstellung der Protokollführung bei Generalversammlungen und Vorstandssitzungen.
6.
Der Präsident führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei Vermögenswerten, Dispositionen der Kassier zu sein hat. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
7.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
8.
Die übrigen Vorstandsmitglieder führen Referate im Einvernehmen mit dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung mit dem Vizepräsidenten, durch.
§ 8 Der Generalsekretär:
Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur Unterstützung der Vereinstätigkeit des Präsidenten und des Vorstandes einen Generalsekretär für die laufenden Tätigkeiten (Planung und Organisation aller Veranstaltungen und der Sitzungen der Vereinsorgane, die Führung des Schriftverkehrs, die Erstellung von Sitzungsprotokollen, die Ausfertigung der Organbeschlüsse, die Führung der Mitgliederdatei, die Information und Kommunikation mit den Mitgliedern und die Führung des Archivs) zu beschäftigen. Die Tätigkeiten des
Generalsekretärs sind in einem Pflichtenblatt festzuhalten.
§ 9 Die Rechnungsprüfer:
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von den Vorstandsmitgliedern verschieden sein müssen. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es obliegt ihnen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Hinsichtlich Enthebung und Rücktritt gelten sinngemäß die Bestimmungen über den Vorstand.
§ 10 Das Schiedsgericht:
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einstimmig einen Vorsitzenden. Kommt ein Einvernehmen über den Vorsitzenden nicht zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
§ 11 Auflösung:
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch über eine allfällige Liquidation zu beschließen, wobei das vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Bundesabgabenordnung zugeführt wird.
§ 12. Das Vereinsjahr: Das Vereinsjahr gilt jeweils vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres.
ÖLFV-Statuten genehmigt in der Generalversammlung des Österreichischen Luftfahrtverbandes vom 28.05.2013 und beim Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten bei der Bundespolizeidirektion Schwechat mit Schreiben vom 03.06.2013 angemeldet.
MR 03.06.2013